Sowohl Unternehmen als auch Anleger stellen sich regelmäßig die Frage, welche steuerlichen Aspekte bei Spin-Offs zu beachten sind. Bleiben wir bei einem der oben genannten Beispiele, um die Hintergründe zu verdeutlichen.
Als die Siemens-Tochter Osram an die Börse ging, wurde fast zeitgleich das sogenannte Amtshilferichtlinienumsetzungsgesetz geändert. Unter anderem wurden hierdurch einige Passagen des Einkommensteuergesetzes neu geregelt. Betroffen sind seither insbesondere Anleger, die Spin-Off-Aktien halten.
Im Musterfall Osram wurden Siemens-Aktien im Verhältnis 10:1 in Osram-Aktien getauscht. Dieser Vorgang führte zunächst weder zu Gewinnen noch zu Verlusten bei den Anlegern. Die Abspaltung war also steuerneutral.
Allerdings sind die Anschaffungskosten im Verhältnis 10:1 neu auf die Papiere der beiden Unternehmen aufzuteilen. Somit ergab sich für jeden Osram-Aktionär ein individueller Einstandspreis. Hatte ein Aktionär im Jahr 2009 beispielsweise 10 Siemens-Aktien zum Wert von jeweils 77 Euro erworben, so betrug der Gesamtwert seines Pakets 770 Euro.
Auf diese zehn Aktien hat der Anleger beim Spin-off dann eine Osram-Aktie erhalten. Ein Elftel der Anschaffungskosten - also 70 Euro - sind folglich der Einstandspreis für die Osram-Aktie.
Würde die Aktie heute beispielsweise bei einem Kurs von 20 Euro verkauft, würde dies einen steuerlich relevanten Verlust darstellen. Im Umkehrschluss würde der steuerlich relevante Gewinn beim Verkauf der Siemens-Aktien höher ausfallen, da sich die Anschaffungskosten um ein Elftel reduziert haben.