Die Hauptalternative zum Share Deal ist der sogenannte Asset Deal. Bei dieser Variante erwirbt der Käufer keine Anteile, sondern das Vermögen der Zielgesellschaft in Form einzelner Wirtschaftsgüter. Hierzu zählen beispielsweise Grundstücke, Gebäude, Verträge, Patente und Produktionsanlagen.
Vorteilhaft ist bei dieser Variante, dass jeder Vermögensgegenstand einzeln ausgewählt werden kann, während beim Share Deal sämtliche Assets quasi als „Blackbox“ übernommen werden. Allerdings muss bei Asset Deals jedes Wirtschaftsgut auch einzeln im Kaufvertrag benannt werden, wodurch die Vertragsgestaltung äußerst komplex ist.
Deutliche Unterschiede zwischen Share Deal und Asset Deal existieren auch im Steuerrecht. Die im Rahmen eines Share Deals erworbenen Unternehmensanteile lassen sich nicht abschreiben. Anders verhält es sich bei einzelnen Assets, die steuerlich sehr wohl abgeschrieben werden können.
Welche der beiden Varianten bevorzugt werden sollte, hängt vom individuellen Szenario ab und bedarf einer sorgfältigen Prüfung („Due Diligence“). Wichtige Entscheidungskriterien sind der verfügbare Zeitrahmen (Share Deal ist schneller), die wirtschaftliche Lage des Zielunternehmens, das verfügbare Abschreibungsvolumen und vorhandene Haftungsrisiken.